DerTobi1978 hat geschrieben: Sa 14. Jan 2023, 17:57
Die Regelung "rechts vor links" ist auf Parkplätzen vollkommen unsinnig und unpraktikabel. ...(§8 StVO) ..zwei gewidmete Straßen...Schlaumeier ...einfach mal höchstrichterlich ...verwaltungsrechtliche Widmung i.S.d. öffentlichen Wegerechts - öffentlich i.S.d. Verkehrsrechts..r ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten ......Parkplatz mit einer Zufahrtsbeschränkung...geschlossenen Personenkreis ...
Dieser juristisch verquirlte Auswurf ist für normale Bürger kaum doch verständlich und
genau deshalb
u n p r a k t i k a b e l.
Praktikabel, leicht verständlich und umsetzbar ist: Überall, wo es keine anderweitig durch Schilder angezeigte Regelung gibt, gilt "rechts vor links" (und das ist sogar im Aldi mit Einkaufswagen praktizierbar).
Alles andere führt zu Unklarheiten, Missverständnissen und Vorrang des Dreistesten.
Und natürlich zu einer Vielzahl daraus resultierender Prozesse, an denen Anwälte sich gut bereichern können.
Und dass eine handvoll Richterlein in pseudowissenschaftlichem Geschwurbel realitatsferne und unpraktische Entscheidungen gegen die Interessen von 80% praktisch denkender Normalbürger treffen dürfen, obwohl sie nicht demokratisch dazu legitimiert wurden, haben witzigerweise sogar die Ungarn zu Recht uns Deutschen vorgeworfen!
Das ist wieder eine Entscheidung, die mehr schadet als nutzt.
Dass die rechtliche Beurteilung der Sachlage selbst für Juristen nicht eindeutig war, sieht man doch daran, dass es überhaupt bis zum BGH gekommen ist!
Wie soll da ein Durchschnittsbürger im Fall der Fälle binnen Sekundenbruchteilen entscheiden, ob da ein Verfügungsberechtigter auf einer stillschweigenden Straße von links keine Vorfahrt oder der höchste Richter auf dem Verwaltungsweg von rechts eine solche hat oder wie war die Frage nochmal...??
Make it simple and stupid!!
Niemandem hilft diese Entscheidung, außer der Selbstlegitimierung der Richterlein!
Für eine realitätsnahe, praktische Entscheidung braucht man kein Studium.
Was und wem hätte denn eine andere Entscheidung geschadet (o.k., den Anwälten, s.o.), keine Sau intessiert es, ob genau diese Regelung den preußischen Beamten bei dem Einführungsgesetz der Durchführungsverordnung für vierspännige Droschken beim Einparken in einem Fahr-Rein in § soundso Absatz 43 Alternative 27b möglicherweise analog vorgeschwebt hat.
Grüße
Frank