Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

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Fazerfahrer
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#21

Beitrag von Fazerfahrer »

Irgendwie bin ich zu blöd hier pdf Dateien einzufügen, entsprechend jetzt mal nur ein Bild mit den Spezikationen des Schildes. Es wird auch noch exakt ausgeführt wo die Schilder anzubringen sind.

Hier eine deutschsprachige Übersetzung:

FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für den ökologischen Wandel
Erlass vom xxxxxx
zur Umsetzung des Artikels R. 313-32-1 der Straßenverkehrsordnung bezüglich der Warnhinweise zum toten Winkel bei LKWs über 3,5 to und Bussen.
Betrifft: Fahrer, Besitzer von LKWs über 3,5 to, Bussen, ungeschützte Straßenbenutzer (insbesondere Radfahrer, Fußgänger, Benutzer von persönlichen Transportmitteln), Kontrollbehörden.
Zweck: Definition der Bedingungen für die Anbringung und des Modells von Zeichen und Signalen, die tote Winkel anzeigen.
Inkrafttreten: Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wird in Anwendung der Verordnung Nr. XX von XX über die Signalisierung des toten Winkels bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen erlassen. Sie definiert die Bedingungen für die Anbringung und das Modell der Schilder für den toten Winkel an diesen Fahrzeugen.
- Im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zusammen mit der Notifizierung Nr. 2020/425/F, die der Europäischen Kommission am 2. Juli 2020 übermittelt wurde,
- und unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere der Artikel L. 313-1, R. 311-1, R. 313-32-1;
erlassen der Minister für den ökologischen Wandel und der Innenminister :
Artikel 1
Jedes in Artikel R. 313-32-1 der Straßenverkehrsordnung bezeichnete Fahrzeug ist mit einer Beschilderung des toten Winkels gemäß dem im Anhang zu diesem Erlass aufgeführten Modell ausgestattet.
Jedes Schild kann durch Kleben oder Nieten oder andere Befestigungsmittel am Fahrzeug angebracht oder auf der Karosserie lackiert oder in einer Plastiktasche an der Karosserie agebracht werden. Fahrzeuge, die an den Seiten und am Heck einen Warnhinweis zur Anzeige des Vorhandenseins toter Winkel gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
Fahrzeuge, die vor dem 31. März 2021 seitlich und hinten mit einer Einrichtung zur Anzeige des Vorhandenseins toter Winkel ausgerüstet wurden, die nicht dem im Anhang abgebildeten Muster entspricht, gelten für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2
Kraftfahrzeuge sowie gezogene Fahrzeuge müssen auf der Rückseite des Fahrzeugs rechts von der Längsmittelebene und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden und mit Schildern versehen sein,
- Für Kraftfahrzeuge: Schilder im ersten vorderen Meter des Fahrzeugs, ausgenommen verglaste Flächen, links und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für Sattelanhänger, die im Absatz 3..6 des Artikel R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definiert sind: Schilder, links und rechts, im ersten Meter hinter dem Achsschenkelbolzen des Fahrzeugs und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden.
- Für die in Absatz 3.5 des Artikels R. 311-1 der Straßenverkehrsordnung definierten Anhänger: Schilder im ersten Meter der vorderen Karosserie des Fahrzeugs, links und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden.
Das Zeichen ist so anzubringen, dass es unter allen Umständen sichtbar ist und die Sichtbarkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften des Fahrzeugs, die Sichtbarkeit der verschiedenen Leuchten und Signaleinrichtungen sowie das Sichtfeld des Fahrers nicht behindern kann. Artikel 3
Omnibusse und Gelenkomnibusse gemäß der Definition in Artikel R. 311-1 Absatz 1.8 der Straßenverkehrsordnung müssen auf jedem Fahrzeugteil, aus denen das Gelenkfahrzeug besteht, mit Schildern für den toten Winkel ausgestattet sein.
Diese Markierungen sind im ersten vorderen Meter jedes Abschnitts, ausgenommen verglaste Flächen, links und rechts und in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,50 Meter über dem Boden anzubringen.
Artikel 4
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 :
Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen es technisch nicht möglich ist, die vorgeschriebene Höhe der Schilder über dem Boden einzuhalten, müssen mit Schildern ausgestattet sein, die in einer Höhe angebracht sind, die der in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Höhe möglichst nahe kommt und höchstens 2,10 Meter beträgt.
Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht unten an den Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern ausgestattet sein, die in einem Abstand von 3 Metern von der Vorderseite des Fahrzeugs so nahe wie möglich an den in den Artikeln 2 und 3 dieses Erlasses vorgeschriebenen Stellen angebracht sind. Auf den Abstand von 3 Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die Anbringung der Markierungen nach den Bestimmungen von
Fahrzeuge mit Systemen für direkte Sicht im unteren Teil der Türen oder verglasten Türen müssen mit Schildern versehen sein, die in einem Abstand von der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht sind, der dem in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Abstand so nahe wie möglich und innerhalb einer Grenze von 3 Metern liegt. Auf den Abstand von 3 Metern kann verzichtet werden, wenn die Struktur des Fahrzeugs die Anbringung der Markierungen nach den Bestimmungen dieses Artikels nicht zulässt, ohne dass ein Teil der Verglasung verdeckt wird.
Die Kriterien für die Anbringung von hinteren Schildern gelten nicht für Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, bei denen dies technisch nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Containertüren, Autotüren, Zugmaschinen für Sattelauflieger, Tankfahrzeuge, Pritschenfahrzeuge, Arme für abladbare Container und Dollys. Diese Fahrzeuge tragen die Kennzeichnung auf der Rückseite in einer mit ihren technischen Eigenheiten kompatiblen Position.
Die Kriterien für die Anbringung der seitlichen Markierungen gelten nicht für gezogene Fahrzeuge, bei denen dies technisch nicht möglich ist. Diese Fahrzeuge müssen die seitlichen Markierungen in einer Position tragen, die mit ihren technischen Eigenheiten vereinbar ist.
Kraftfahrzeuge und abgeschleppte Fahrzeuge, bei denen sich die Anbringung der seitlichen und/oder hinteren Kennzeichnung als baulich unmöglich erweist, sind von der Anbringung der seitlichen und/oder hinteren Kennzeichnung ausgenommen.
Artikel 5
Der Generaldirektor für Energie und Klima und der Generaldirektor für Infrastruktur, Verkehr und Seewesen des Ministeriums für den ökologischen und solidarischen Übergang sowie der Delegierte für Straßenverkehrssicherheit des Innenministeriums sind, soweit es sie betrifft, jeweils für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Gefertigt am
Die Ministerin für den ökologischen Wandel,
Für den Minister und durch Delegation:
Der Generaldirektor für Energie und Klimawandel
Laurent MICHEL
Der Generaldirektor für Infrastruktur, Verkehr und Meeresangelegenheiten Marc PAPINUTTI
Der Innenminister,
Für den Minister und durch Delegation:
Die Verkehrssicherheitsbeauftragte
Marie GAUTIER-MELLERAY
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Mit Grüßen aus dem Fränkischen Seenland, Thorsten.
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Travelboy
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#22

Beitrag von Travelboy »

jedes Schild kann durch Kleben oder Nieten oder andere Befestigungsmittel am Fahrzeug angebracht oder auf der Karosserie lackiert oder in einer Plastiktasche an der Karosserie agebracht werden. Fahrzeuge, die an den Seiten und am Heck einen Warnhinweis zur Anzeige des Vorhandenseins toter Winkel gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben, gelten als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
https://www.kinder-unfallhilfe-online.d ... wohnwagen/

ist da konform?
Schöne Grüße
Volker
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karlh
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#23

Beitrag von karlh »

Und wo muss der tolle Aufkleber dann angebracht sein?

Jeweils einer auf der linken und rechten Seite vom Farhzeug, wo der tote Winkel ja sein wohl wird?

Oder einer hinten am Fahrzeug?
womocamper
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#24

Beitrag von womocamper »

Verstehe nicht wie sich da welche drüber aufregen können.

Wenn die das so haben wollen und ich gerne nach Frankreich fahre bap ich mir die Dinger ans Auto,hab kein Problem damit.
Ewas Magnetfolie und an die Fahrerhaustür und fertig.
Gruss Dieter
Ich fahre einen Sunlight T67 ,160PS aut.Getriebe
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Fazerfahrer
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#25

Beitrag von Fazerfahrer »

Die IRU (International Road Transport Union) hat inzwischen bei der EU in Brüssel über die Vorgehensweise der Französischen Behörden Beschwerde eingelegt. Hierbei werden zum einen die kurzen Fristen angemahnt und darüber hinaus, daß es keine Harmonisierung mit anderen Ländern gibt in Bezug auf die geforderte Kennzeichnung.
Mit Grüßen aus dem Fränkischen Seenland, Thorsten.
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akany
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#26

Beitrag von akany »

Die "Union des Camping Caristes de France" schreibt auf ihrer Seite:

(https://www.uccf-ffaccc.fr/blog/informa ... ourds.html)


"...A ce jour, nous n'avons pas confirmation que cette obligation s'impose pour les camping car. Un arrêté précisant les conditions d'apposition et le modèle de la signalisation matérialisant les angles morts sur ces véhicules sera publié en janvier 2021..."


Kurzübersetzung:

Nix genaues bekannt für Wohnmobile. Wir schreiben darüber im Januar 2021


Und hier:

https://www.interieur.gouv.fr/Actualite ... les-lourds

ist ziemlich genau erkennbar, dass die Zielgruppe innerstädtisch fahrende LKW und Busse sind. Aber bestimmt nicht der durchreisende Camper.


Abwarten und Tee trinken.
Grüsse, Andreas
womocamper
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#27

Beitrag von womocamper »

akany hat geschrieben: Mi 16. Dez 2020, 19:53

ist ziemlich genau erkennbar, dass die Zielgruppe innerstädtisch fahrende LKW und Busse sind. Aber bestimmt nicht der durchreisende Camper.


Abwarten und Tee trinken.
Dann lies Dich hier durch

https://frankreich-mobil-erleben.de/Ver ... index.php/
Gruss Dieter
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Alfred
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#28

Beitrag von Alfred »

Fazerfahrer hat geschrieben: Di 15. Dez 2020, 21:11

Aus geschäftlicher Sicht wäre uns natürlich auch lieber dies in Englischer Sprache als Beispiel zu machen, um dann direkt auch andere Staaten abdecken zu können, welche später unter Umständen nachziehen. In unserem Fall sprechen wir über cirka 1.300 - 1.400 Trailer welche grenzüberschreitend unterwegs sind plus eine mir unbekannte Anzahl an Fahrzeugen welche nur innerhalb von Frankreich verkehren.
Dass in der EU zur Vereinheitlichung Schilder in englischer Sprache sein sollen kann nur ein Witz sein oder?
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akany
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#29

Beitrag von akany »

womocamper hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 14:18
Danke, für meine Informationen ziehe ich das Original einer privaten Webseite vor


https://www.interieur.gouv.fr/Actualite ... les-lourds
Grüsse, Andreas
womocamper
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#30

Beitrag von womocamper »

akany hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 15:13

Danke, für meine Informationen ziehe ich das Original einer privaten Webseite vor

https://www.interieur.gouv.fr/Actualite ... les-lourds
Da steht aber auch nur was von Kraftfahrzeuge über 3,5 to
Ausgenommen Komununalfahrzeuge,Forst und Winterdienst, von Womos über 3,5 to keine Rede.
Gruss Dieter
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Nikolena
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#31

Beitrag von Nikolena »

Alfred hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 14:34
Fazerfahrer hat geschrieben: Di 15. Dez 2020, 21:11

Aus geschäftlicher Sicht wäre uns natürlich auch lieber dies in Englischer Sprache als Beispiel zu machen, um dann direkt auch andere Staaten abdecken zu können, welche später unter Umständen nachziehen. In unserem Fall sprechen wir über cirka 1.300 - 1.400 Trailer welche grenzüberschreitend unterwegs sind plus eine mir unbekannte Anzahl an Fahrzeugen welche nur innerhalb von Frankreich verkehren.
Dass in der EU zur Vereinheitlichung Schilder in englischer Sprache sein sollen kann nur ein Witz sein oder?
Ei warum denn nicht ? Wäre doch nur logisch. *YES*
Es grüßt der Wolfgang :-)

Malibu DB 600 Charming GT.....

Camping ist der Zustand, in dem der Mensch seine eigene Verwahrlosung als Erholung empfindet !
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Alfred
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#32

Beitrag von Alfred »

womocamper hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 16:09

Da steht aber auch nur was von Kraftfahrzeuge über 3,5 to
Ausgenommen Komununalfahrzeuge,Forst und Winterdienst, von Womos über 3,5 to keine Rede.
Wohnmobile sind auch Kraftfahrzeuge.

Grüße, Alf
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#33

Beitrag von womocamper »

Nikolena hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 16:38
Alfred hat geschrieben: Do 7. Jan 2021, 14:34


Dass in der EU zur Vereinheitlichung Schilder in englischer Sprache sein sollen kann nur ein Witz sein oder?
Ei warum denn nicht ? Wäre doch nur logisch. *YES*
Ich währe dafür jedes Land seine eigene Sprache.
Sieht doch lustig aus so ein vollgepaptes Womo *JOKINGLY*
Gruss Dieter
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Alfred
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#34

Beitrag von Alfred »

Die Franzosen-Luftplakette habe ich vorne neben der Grünen Abgas-Lügen-Plakette.

Passt von der Farbe nicht optimal zusammen. Aber was solls.

Eigentlich müsste ich beim Parken so eine Warntafel vorne und hinten anbringen. Hat sich aber noch nie jemand beschwert.

Grüße , Alf
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#35

Beitrag von rumfahrer »

Hans 7151 hat geschrieben: Di 15. Dez 2020, 20:38
Es gibt keinen toten Winkel, es gibt nur Idioten die dir unter die Räder fahren...

Grüße Hans
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#36

Beitrag von Austragler »

Die Idee mit diesem Aufkleber ist an sich nicht schlecht.
Aaaaber:
Radfahrer und Fußgänger werden den genau so ignorieren wie sie rote Ampeln und andere Verhaltensmaßregeln nicht beachten.
Gruß aus Oberbayern
Franz
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womocamper
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#37

Beitrag von womocamper »

Jede Diskusion darüber ist nutzlos
Wenn der Franzose die Aufkleber will muß sich jeder der in Frankreich Urlaub machen will die Dinger ans Womo pappen.
Oder eben nicht hinfahren.

Da wir aber immer in Frankreich Urlaub machen klebe ich die auf unser Womo.
Mich stöhren die nicht,von innen sieht man die nicht :-D
Gruss Dieter
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karlh
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#38

Beitrag von karlh »

Für mich stellt sich nur noch die Frage, will das der Franzose auch?

Ich hab noch nirgends eine offizielle Aussage gelesen, ala "ja das gilt auch für Wohnmobile".

Immer nur, die Interpretation von irgend jemanden, der mir sagt, Du hast über 3,5 t und Du brauchst das wohl...
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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#39

Beitrag von womocamper »

karlh hat geschrieben: Fr 8. Jan 2021, 12:39
Für mich stellt sich nur noch die Frage, will das der Franzose auch?

Ich hab noch nirgends eine offizielle Aussage gelesen, ala "ja das gilt auch für Wohnmobile".

Immer nur, die Interpretation von irgend jemanden, der mir sagt, Du hast über 3,5 t und Du brauchst das wohl...
Dann lass Dir doch mal dieses hier in Google übersetzen

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Re: Kennzeichnungspflicht "toter Winkel" in Frankreich ab 01.01.2021

#40

Beitrag von karlh »

Auch da wird nur "herum-ge-eiert" - ich finde nirgends in dem Text das Wort Wohnmobil.
Gesperrt

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