Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Servus,
ich habe so eine kleine Verständnisfrage zu der Mindestnutzlast und der Zulassungsfähigkeit von Wohnmobilen. Mittlerweile ist es ja so, das die Wohnmobilhersteller in ihren Konfigurationslisten explizit darauf hinweisen, dass die Mindestnutzlast einzuhalten ist. Wenn diese nicht eingehalten werden kann, gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug aufzulasten, oder Gurtplätze zu streichen um eine Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Ist das erst einmal so weit richtig?
Wenn das so ist, ist es so dass das real gewogene Gewicht unter 13.2 der COC Papiere bei unserem Fahrzeug (6m lang 4 Gurtplätze) nicht über 3175 Kg sein darf? Das Gewicht 13.2 ist bei uns laut Herstelle das real gewogene Fahrzeug am Bandende incl. aller Werksseitig angebauter Sonderausstattung incl. 16 Kg Gas, incl. 90% gefüllten Dieseltank, incl. 100% Frischwasser bis zum Überlauf (20 Liter) und incl. 75 Kg für den Fahrer.
Jetzt ist unser Wohnmobil 6 m lang und es kommen noch mal 3 Mitfahrer je 75 kg+ 10*(6m + 4 Personen) hinzu. Das wären dann 325 Kg.
Wenn ich jetzt das Gewicht von 3175 Kg aus den COC Papieren + die 325 Kg zusammenrechne, komme ich auf die 3500 kg zulässige Gesamtmasse.
Das sollte doch die max. Gesamtmasse sein, die noch zulassungsfähig ist.
Der Hersteller sollte jetzt um die Zulassungsfähigkeit nicht zu gefährden, kein weiteres Sonderzubehör anschrauben. Oder habe ich da ein Denkfehler.
Hat diese Regelung denn auch schon 2020 bestand, oder ist diese neuer? Bei unserem Fahrzeug wurde einfach weiteres mitbestelltes Sonderzubehör nach dem Wiegen angeschraubt, ohne uns zu informieren das das Fahrzeug an für nicht mehr zulassungsfähig ist. Unser WoMo ist allerdings auch schon im Jahr 2020. Oder bin ich da vollkommen auf dem Holzweg?
Besten Dank schon mal.
ich habe so eine kleine Verständnisfrage zu der Mindestnutzlast und der Zulassungsfähigkeit von Wohnmobilen. Mittlerweile ist es ja so, das die Wohnmobilhersteller in ihren Konfigurationslisten explizit darauf hinweisen, dass die Mindestnutzlast einzuhalten ist. Wenn diese nicht eingehalten werden kann, gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug aufzulasten, oder Gurtplätze zu streichen um eine Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Ist das erst einmal so weit richtig?
Wenn das so ist, ist es so dass das real gewogene Gewicht unter 13.2 der COC Papiere bei unserem Fahrzeug (6m lang 4 Gurtplätze) nicht über 3175 Kg sein darf? Das Gewicht 13.2 ist bei uns laut Herstelle das real gewogene Fahrzeug am Bandende incl. aller Werksseitig angebauter Sonderausstattung incl. 16 Kg Gas, incl. 90% gefüllten Dieseltank, incl. 100% Frischwasser bis zum Überlauf (20 Liter) und incl. 75 Kg für den Fahrer.
Jetzt ist unser Wohnmobil 6 m lang und es kommen noch mal 3 Mitfahrer je 75 kg+ 10*(6m + 4 Personen) hinzu. Das wären dann 325 Kg.
Wenn ich jetzt das Gewicht von 3175 Kg aus den COC Papieren + die 325 Kg zusammenrechne, komme ich auf die 3500 kg zulässige Gesamtmasse.
Das sollte doch die max. Gesamtmasse sein, die noch zulassungsfähig ist.
Der Hersteller sollte jetzt um die Zulassungsfähigkeit nicht zu gefährden, kein weiteres Sonderzubehör anschrauben. Oder habe ich da ein Denkfehler.
Hat diese Regelung denn auch schon 2020 bestand, oder ist diese neuer? Bei unserem Fahrzeug wurde einfach weiteres mitbestelltes Sonderzubehör nach dem Wiegen angeschraubt, ohne uns zu informieren das das Fahrzeug an für nicht mehr zulassungsfähig ist. Unser WoMo ist allerdings auch schon im Jahr 2020. Oder bin ich da vollkommen auf dem Holzweg?
Besten Dank schon mal.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Wie soll die Zulassungsbehörde feststellen, wer wann etwas an das Fahrzeug geschraubt hat, verstehe den Einwand nicht.
Mobilvetta Kea I86
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Selbst wenn das Fahrzeug zulassungsfähig ist,weil die Behörden ja nur die Gewichte aus den COC Papieren kennen,ist es hinterher im praktischen Betrieb mit Sicherheit überladen,da hilft nur eine entsprechende Auflastung ,was wiederum den entsprechenden FS bedingt.
Gruß Arno
Gruß Arno
Und ist der Berg auch noch so steil,bisserl was geht alleweil.Bekennender SP und Wackenverweigerer
- Malu085002
- Beiträge: 30
- Registriert: Mi 3. Mai 2023, 15:13
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Tach auch, also das COC Papier ist nur der Nachweis, daß das Fahrzeug den EU-Normen entspricht. Nichts anderes.
Wenn du wissen willst was du Zuladen darfst, schau in deine Zulassungsbescheinigung Teil 1. Da findest du alle Angaben die für das Gewicht wichtig sind.
Wenn du wissen willst was du Zuladen darfst, schau in deine Zulassungsbescheinigung Teil 1. Da findest du alle Angaben die für das Gewicht wichtig sind.
Unterwegs mit Forster A699EB, BJ 2016, zGG 4,5 To
- Malu085002
- Beiträge: 30
- Registriert: Mi 3. Mai 2023, 15:13
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Ach so, unter Punkt G in ZB Teil 1 findest du das Leergewicht.
Unterwegs mit Forster A699EB, BJ 2016, zGG 4,5 To
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Ich stelle mir halt die Frage, ob der Händler ein neues Auto ausliefern darf, egal wie schwer es ist. Oder muss die Mindestnutzlast eingehalten werden.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Er kann das Fahrzeug ausliefern,es ist Sache des Kunden bei der Bestellung von Zusatzeinbauten darauf zu achten,dass die Gewichte eingehalten werden können.Der Händler hat ja Listen vorliegen,auf denen die Gewichte der Zusatzeinbauten oder Anbauten vermerkt sind,ist dann ein einfaches Rechenexempel.
Gruß Arno
Gruß Arno
Und ist der Berg auch noch so steil,bisserl was geht alleweil.Bekennender SP und Wackenverweigerer
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
User Elgeba hat in seinen beiden Beiträgen mit wenigen Worten alles richtig erklärt.
Der Händler ist bestrebt, möglichst viele Extras zusätzlich zu verkaufen.
Ist er fair und ehrlich, wird er den Kunden vor dem Kauf darauf hinweisen,
dass die 3,5 t Grenze schnell erreicht sein kann,
wenn der Kunde nur 3,5 t fahren darf.
Ist die 3,5 t Grenze kein Problem, freuen sich Verkäufer und Käufer.
Der Hersteller ist so gut wie immer auf der sicheren Seite,
denn er behält sich auch noch die + - 5 % Grenze vor.
Der Händler ist bestrebt, möglichst viele Extras zusätzlich zu verkaufen.
Ist er fair und ehrlich, wird er den Kunden vor dem Kauf darauf hinweisen,
dass die 3,5 t Grenze schnell erreicht sein kann,
wenn der Kunde nur 3,5 t fahren darf.
Ist die 3,5 t Grenze kein Problem, freuen sich Verkäufer und Käufer.
Der Hersteller ist so gut wie immer auf der sicheren Seite,
denn er behält sich auch noch die + - 5 % Grenze vor.
Wer glaubt, dass Volksverteter das Volk vertreten,
der glaubt auch, das Zitronenfalter Zitronen falten"
TI Dethleffs Advantage T 6701 All Inn, < 4,25 t, EZ.03.2014, 148 PS mit Comfortmatik, 120 l Dieseltank, ALDE Heizung.
LG
Peter
der glaubt auch, das Zitronenfalter Zitronen falten"
TI Dethleffs Advantage T 6701 All Inn, < 4,25 t, EZ.03.2014, 148 PS mit Comfortmatik, 120 l Dieseltank, ALDE Heizung.
LG
Peter
- Malu085002
- Beiträge: 30
- Registriert: Mi 3. Mai 2023, 15:13
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
So ist es, in meinem Fall ist eine Hubstützenanlage verbaut. Die hat natürlich einiges an Gewicht. Das mehr an Gewicht muss nicht in den Papieren auf das Leergewicht aufgeschlagen werden. Bei mir steht ein Leergewicht von 3133 kg, Lehr gewogen wiegt meine Kiste round about 3300!Elgeba hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 11:20es ist Sache des Kunden bei der Bestellung von Zusatzeinbauten darauf zu achten,dass die Gewichte eingehalten werden
Unterwegs mit Forster A699EB, BJ 2016, zGG 4,5 To
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Ok,
noch eine Frage. Wenn ich dieses Auto, welches leer nicht die Mindestnutzlast aufweist auflasten lasse, und es direkt wie versuche abzulasten, wir das nicht funktionieren. Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein Fahrzeug welches man ablasten möchte die Mindestnutzlast haben. Der TÜV Mensch wiegt doch das Auto, rechnet und sagt es geht nicht. Also ein 3,5 T WoMo ohne Mindestnutzlast zulassen geht, dasselbe Wohmo auf 3,5 Tonnen ablasten geht nicht. Ist das so?
noch eine Frage. Wenn ich dieses Auto, welches leer nicht die Mindestnutzlast aufweist auflasten lasse, und es direkt wie versuche abzulasten, wir das nicht funktionieren. Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein Fahrzeug welches man ablasten möchte die Mindestnutzlast haben. Der TÜV Mensch wiegt doch das Auto, rechnet und sagt es geht nicht. Also ein 3,5 T WoMo ohne Mindestnutzlast zulassen geht, dasselbe Wohmo auf 3,5 Tonnen ablasten geht nicht. Ist das so?
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Moin
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32012R1230
Die Mindestnutzlast für Wohnmobile findest Du unter 2.6.4.1.2 (~ Seite 40). Die Gewichte für Fahrer und "Fahrgäste" sind darin nicht enthalten, die je 75kg müssen aber logischerweise mit in die zulässige Gesamtmasse (der jeweils niedrigere Wert aus der technisch zulässigen Gesamtmasse und der zulässigen Gesamtmasse im Zulassungsmitgliedsstaat) passen.
Bei dem 6m-Wohnmobil mit 4 Sitzplätzen (inkl. des Fahrersitzes) sind das die genannten 10 x (4 + 6) = 100kg. Wenn der Halter nachträglich eine Markise anbaut, kann er das tun, nur der Hersteller kann es werksseitig halt nicht mehr, wenn er die 100kg unterschreitet.
Ab ~ 2022 gilt dann die Regelung hier:
https://op.europa.eu/en/publication-det ... anguage-de
Gruß
K.R.
Es gibt eine neuere Regelung (Durchführungsverordnung 2021/535) und eine ältere (1230/2012). Für 2020 sollte die ältere gelten:Herbi hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 10:04Hat diese Regelung denn auch schon 2020 bestand, oder ist diese neuer?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32012R1230
Die Mindestnutzlast für Wohnmobile findest Du unter 2.6.4.1.2 (~ Seite 40). Die Gewichte für Fahrer und "Fahrgäste" sind darin nicht enthalten, die je 75kg müssen aber logischerweise mit in die zulässige Gesamtmasse (der jeweils niedrigere Wert aus der technisch zulässigen Gesamtmasse und der zulässigen Gesamtmasse im Zulassungsmitgliedsstaat) passen.
Bei dem 6m-Wohnmobil mit 4 Sitzplätzen (inkl. des Fahrersitzes) sind das die genannten 10 x (4 + 6) = 100kg. Wenn der Halter nachträglich eine Markise anbaut, kann er das tun, nur der Hersteller kann es werksseitig halt nicht mehr, wenn er die 100kg unterschreitet.
Vom Hersteller, oder erst vom Händler ? Was der Händler macht, erfolgt nicht "werkseitig".Bei unserem Fahrzeug wurde einfach weiteres mitbestelltes Sonderzubehör nach dem Wiegen angeschraubt, [...]
Ab ~ 2022 gilt dann die Regelung hier:
https://op.europa.eu/en/publication-det ... anguage-de
Gruß
K.R.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Also bei uns war die Markise direkt mitbestellt worden. Sie war auch bei der Auslieferung des Fahrzeugs bei uns verbaut. Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass der Hersteller die Markise nicht anschrauben durfte, weil das Fahrzeug dann nicht die Mindestnutzlast gehabt hätte. Der Händler darf dies aber schon. Also wird das zwischen Hersteller und Händler so aufgeteilt das es passt.LT35 hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 11:49Vom Hersteller, oder erst vom Händler ? Was der Händler macht, erfolgt nicht "werkseitig".
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Der Händler schraubt Dir dran was Du bestellst, er ist doch Dienstleister für Dich.
Mobilvetta Kea I86
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Moin
Gruß
K.R.
Du bestellst es aber beim Händler, und eher nicht direkt beim Werk, oder ? Ja, die Markise steht vermutlich sogar in der Preisliste für die Sonderausstattung des Herstellers.Herbi hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 12:22Also bei uns war die Markise direkt mitbestellt worden.
Die Markise war nur ein Beispiel, aber das Ding wiegt ja schon mal 30-40kg.Sie war auch bei der Auslieferung des Fahrzeugs bei uns verbaut. Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass der Hersteller die Markise nicht anschrauben durfte, weil das Fahrzeug dann nicht die Mindestnutzlast gehabt hätte.
Kann man so machen, aber möglicherweise ist die Montage einiger Sachen sowieso so vereinbart. Letztlich sollte aber auch der verkaufende Händler dem Kunden dann sagen, wieviel Socken er danach noch einstecken darf. Die formale Unterschreitung der Mindestnutzlast muss in der Praxis nicht ja nicht zwingend zum Problem werden, wenn der Kunde die 3 Fahrgastsitzplätze sowieso nie nutzt (oder nicht im Urlaubstrimm mit dem ganzen anderen Gerödel an Bord).Der Händler darf dies aber schon. Also wird das zwischen Hersteller und Händler so aufgeteilt das es passt.
Gruß
K.R.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Herbi,
Ab dem Zustand (Gewicht) beim Übergang vom Hersteller auf den Händler bist du als Halter verantwortlich, dass du nicht überladen fährst. Dieser Zustand beim Übergang ist relevant für die Zulassungsfähigkeit hinsichtlich der Mindestnutzlast.
Der Händler baut dir dran, was du verlangst. Über die tatsächlichen Körpergewichte aller jemals Mitreisenden weiss er ja i.d.R. nicht Bescheid und das ist ja auch nicht für alle Zeit in Stein gemeißelt. Es mag z.B. Fälle geben, wo das angenommene Durchschnittsgewicht von 75 kg bei 4 Mitreisenden locker ausreicht, in anderen Fällen bist du aber überladen, wenn das Auto voller 2m Hünen ist, unabhängig von der Mindestnutzlast.
Was ich überhaupt nicht kapiere, ist die Geschichte mit der Auflastung, um dann wieder abzulasten.
Ab dem Zustand (Gewicht) beim Übergang vom Hersteller auf den Händler bist du als Halter verantwortlich, dass du nicht überladen fährst. Dieser Zustand beim Übergang ist relevant für die Zulassungsfähigkeit hinsichtlich der Mindestnutzlast.
Der Händler baut dir dran, was du verlangst. Über die tatsächlichen Körpergewichte aller jemals Mitreisenden weiss er ja i.d.R. nicht Bescheid und das ist ja auch nicht für alle Zeit in Stein gemeißelt. Es mag z.B. Fälle geben, wo das angenommene Durchschnittsgewicht von 75 kg bei 4 Mitreisenden locker ausreicht, in anderen Fällen bist du aber überladen, wenn das Auto voller 2m Hünen ist, unabhängig von der Mindestnutzlast.
Was ich überhaupt nicht kapiere, ist die Geschichte mit der Auflastung, um dann wieder abzulasten.
Gruß
Jürgen
unterwegs im Challenger X 150
Jürgen
unterwegs im Challenger X 150
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Das geht mir auch so,ist mir ein Rätsel.
Gruß Arno
Gruß Arno
Und ist der Berg auch noch so steil,bisserl was geht alleweil.Bekennender SP und Wackenverweigerer
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Moin
Das hier beschriebene Fahrzeug hält die Regeln ein, wenn man unterstellt, dass irgendwelches Zubehör nachträglich (also nicht werkseitig) zu Lasten der Nutzlast eingebaut wurde. Viel Zuladungsreserven bleiben nicht, das Fahrzeug wird ohne technische Änderungen (oder ohne das Gewicht weiter belastende Maßnahmen) etwas aufgelastet. Irgendwann fahren weniger Personen mit, die ehemailge zGM von 3.5t könnte in der Praxis reichen, der Halter beschließt die Ablastung. Evtl. hat er dafür eine aktuelle Herstellerfreigabe oder das alte CoC (in dem noch die 3.5t stehen).
Die Zulassungsstelle will ein "Gutachten", der Gutachter hat zwar evtl. Hersteller-seitige Gewichtsangaben, aber die müssen nicht unbedingt gewogen sein, sondern können anhand eines Baumusters unter Berücksichtigung der werksseitig davon abweichenden Ausstattung berechnet sein. Der Gutachter fängt mit der Leermasse an, wobei da 5% Abweichung zulässig sein dürften, stellt das hoffentlich restlos ausgeräumte Auto ohne Fahrer (aber mit Warndreieck, Verbandkasten und zu 90% gefülltem Tank - ggf. die Kraftstoffmenge rauf oder herunterrechnend) auf die Waage und vergleicht, ob das passt.
Danach kommen die 75kg-Fahrgäste dazu und diese o.g. Mindestnutzlastmengen, weil es ja ein Wohnmobil ist.
Wenn das Auto so wäre, wie es vom Hersteller kam, sollte es passen. Aber mittlerweile sind da Markise, SAT-Schüssel, Solarpanels etc. verbaut und die sind immer noch dran, als das Auto auf die Waage fährt. Was davon werksseitig war, weiß keiner mehr, der vierte Halter mal eh nicht. Und jetzt passt die Leermasse nicht zur Herstellerangabe, wird nach oben korrigiert und um die (unveränderte) Nutzlast ergänzt und auf Rechnung stehen jetzt 3550kg. Dann wird das nichts mit der Ablastung.
Ok, es gibt den Weg der Einzelabnahme (§21 StVZO), das ist nationales Recht und dabei interessieren die EU-Verordnungen dann nicht. Nur dafür braucht es m.E. dann wieder den Hersteller.
Steht im Feld 17 der Zulassungsbescheinigung schon ein A ? Dürfte eigentlich nicht, wobei es nach der hier angedachten vorherigen Auflastung aber so sein könnte.
Gruß
K.R.
Möglicherweise nur eine abstrakte Überlegung.Kumopen hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 13:01Was ich überhaupt nicht kapiere, ist die Geschichte mit der Auflastung, um dann wieder abzulasten.
Das hier beschriebene Fahrzeug hält die Regeln ein, wenn man unterstellt, dass irgendwelches Zubehör nachträglich (also nicht werkseitig) zu Lasten der Nutzlast eingebaut wurde. Viel Zuladungsreserven bleiben nicht, das Fahrzeug wird ohne technische Änderungen (oder ohne das Gewicht weiter belastende Maßnahmen) etwas aufgelastet. Irgendwann fahren weniger Personen mit, die ehemailge zGM von 3.5t könnte in der Praxis reichen, der Halter beschließt die Ablastung. Evtl. hat er dafür eine aktuelle Herstellerfreigabe oder das alte CoC (in dem noch die 3.5t stehen).
Die Zulassungsstelle will ein "Gutachten", der Gutachter hat zwar evtl. Hersteller-seitige Gewichtsangaben, aber die müssen nicht unbedingt gewogen sein, sondern können anhand eines Baumusters unter Berücksichtigung der werksseitig davon abweichenden Ausstattung berechnet sein. Der Gutachter fängt mit der Leermasse an, wobei da 5% Abweichung zulässig sein dürften, stellt das hoffentlich restlos ausgeräumte Auto ohne Fahrer (aber mit Warndreieck, Verbandkasten und zu 90% gefülltem Tank - ggf. die Kraftstoffmenge rauf oder herunterrechnend) auf die Waage und vergleicht, ob das passt.
Danach kommen die 75kg-Fahrgäste dazu und diese o.g. Mindestnutzlastmengen, weil es ja ein Wohnmobil ist.
Wenn das Auto so wäre, wie es vom Hersteller kam, sollte es passen. Aber mittlerweile sind da Markise, SAT-Schüssel, Solarpanels etc. verbaut und die sind immer noch dran, als das Auto auf die Waage fährt. Was davon werksseitig war, weiß keiner mehr, der vierte Halter mal eh nicht. Und jetzt passt die Leermasse nicht zur Herstellerangabe, wird nach oben korrigiert und um die (unveränderte) Nutzlast ergänzt und auf Rechnung stehen jetzt 3550kg. Dann wird das nichts mit der Ablastung.
Ok, es gibt den Weg der Einzelabnahme (§21 StVZO), das ist nationales Recht und dabei interessieren die EU-Verordnungen dann nicht. Nur dafür braucht es m.E. dann wieder den Hersteller.
Steht im Feld 17 der Zulassungsbescheinigung schon ein A ? Dürfte eigentlich nicht, wobei es nach der hier angedachten vorherigen Auflastung aber so sein könnte.
Gruß
K.R.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Aber was oder wem nützt da ganze Hin- und Her-Gelaste?
Will der TE vielleicht Argumente für eine Wandlung auf Grund mangelnder Nutzlast finden? Dann sollte er das auch so verbalisieren.
Will der TE vielleicht Argumente für eine Wandlung auf Grund mangelnder Nutzlast finden? Dann sollte er das auch so verbalisieren.
Gruß
Jürgen
unterwegs im Challenger X 150
Jürgen
unterwegs im Challenger X 150
- Doraemon
- Beiträge: 3233
- Registriert: Do 26. Nov 2020, 21:53
- Wohnort: Früher Nürnberg jetzt Castro Urdiales
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
In meinen Augen kann das durchaus Sinn machen, ich kaufe ein Womo mit 5t und lasse es dann Ablasten auf 3,5t, weil man nur den Führerschein bis 3,5t hat, nach ein paar Jahren kommt die Gesetzesänderung und man kann mit den "normalen" Führerschein bis 4,2t fahren, ein Auflasten ist dann kein Problem.Kumopen hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 13:01Was ich überhaupt nicht kapiere, ist die Geschichte mit der Auflastung, um dann wieder abzulasten.
In Punkto Sicherheit wäre mir eine abgelastetes Womo lieber, wenn ich wirklich mal überladen fahre, dann sind zumindest die techn. Vorraussetzungen Bremsen, Fahrwerk, Reifen etc. ausreichend dimensioniert.
Re: Verständnisfrage zur Mindestnutzlast und Zulassungsfähigkeit
Das kann ich so nicht bestätigen.Elgeba hat geschrieben: Sa 13. Mai 2023, 11:20Er kann das Fahrzeug ausliefern,es ist Sache des Kunden bei der Bestellung von Zusatzeinbauten darauf zu achten,dass die Gewichte eingehalten werden können.....
Bei Bestellung und Konfiguration der Extras wurde ich vom Hymer Händler sofort darauf hingewiesen, dass der Wagen nach der EU Durchführungsrichtlinie nicht mehr mit 3,5 to zulassungsfähig ist!
Sowohl Hersteller wie Händler müssen die Typisierung der Modelle sowie die Gewichte der angebotenen Zusatzeinbauten beachten. Letztlich bleibt meist nur die Reduzierung der Sitzplätze in der Zulassung, möchte man unter 3,5 to bleiben. Die EU Gewichtsannahmen sind ja nur fiktiv und müssen in der Praxis nicht erreicht werden.