Wernher hat geschrieben: Di 1. Aug 2023, 20:52
Hat der Gesetzgeber so festgelegt. Probleme hat man eigentlich erst dann, wenn ein TÜV-Prüfer genau hinsieht. Bei mir wollte der heute nur sehen, dass ein Verbandskasten vorhanden ist.
Hallo Wernher,
dass deine HU so verlaufen ist, ist nicht verwunderlich. Das Haltbarkeitsdatum ist
nicht Prüfgegenstand. § 35h StVZO schreibt nur vor, dass Art, Menge und Beschaffenheit von Verbandsmaterial sich an dem Normblatt DIN13164 orientieren muss. Die Norm kennt kein Haltbarkeits- oder Ablaufdatum.
Ist das Fahrzeug nach 2014 erstmals zugelassen, muss der Inhalt der Norm 13164:2014 entsprechen, Verbandskästen älterer Fahrzeuge mindestens der Norm 13164:1998. Art und Umfang des Verbandsmaterials hatte sich 2014 geringfügig geändert.
2022 wurde die Norm erneut aktualisiert. Die Norm 13164:2022 ist aber (noch) nicht Bestandteil der StVZO.
Allen Versionen der Norm bleibt aber eins gemeinsam. Es gibt keine Bindung an ein Haltbarkeitsdatum.
Es muss ja auch niemand einen Verbandskasten mitführen. Der 35h schreibt nur vor, dass Verbandsmaterial mitzuführen ist, dass der Norm
entspricht. Die Umverpackung mit aufgedrucktem Ablaufdatum ist gar nicht gefordert.
Theoretisch kann man also mit einem älteren Fahrzeug mit einem aus heutiger Sicht unvollständigen und uralten Verbandskasten aus dem Jahr 1998 herumfahren. Ob das praktisch Sinn macht, darf man allerdings bezweifeln.
Man braucht sich sicherlich nicht sklavisch an das Ablaufdatum zu halten, aber hin und wieder die paar Euros in die Qualität eines Verbandskasten zu investieren, ist auch kein Fehler. Da bin ich voll bei Dir, Wernher.