Fahrtenschreiber Wohnmobil
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Der ältere Text ist ja von der IHK, die eh nichts im Privatleben eigentlich zu tun hat, dort aber die EU Entscheidung veröffentlicht, wo sogar Erweiterungen für 2026 festgehalten sind.
Der weitere Text kommt von einer IG, die in dieser Sache Recharge betrieben hat.
Ich denke auch, das jetzt nicht alle Morelos mit Autoanhänger um ihr Leben fürchten müssen, aber genau wie das Überholverbot, welches von der Rennleitung oft nach Vernunftprinzip geregelt wird, müsste die Regelung schnell angepasst werden damit diese Verunsicherung aufhört.
Kontrollen fanden ja auch wirklich erst in diesem Jahr statt. Aber genau das ist immer die Startphase, das die Kollegen der Rennleitung die Idee dann weiter verfolgen, schon um ihre Dienstvorschrift zu erfüllen.
LG
Sven
Der weitere Text kommt von einer IG, die in dieser Sache Recharge betrieben hat.
Ich denke auch, das jetzt nicht alle Morelos mit Autoanhänger um ihr Leben fürchten müssen, aber genau wie das Überholverbot, welches von der Rennleitung oft nach Vernunftprinzip geregelt wird, müsste die Regelung schnell angepasst werden damit diese Verunsicherung aufhört.
Kontrollen fanden ja auch wirklich erst in diesem Jahr statt. Aber genau das ist immer die Startphase, das die Kollegen der Rennleitung die Idee dann weiter verfolgen, schon um ihre Dienstvorschrift zu erfüllen.
LG
Sven
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Anmerkung: Ich habe mal nach den Änderungen zu der Verordnung in diesem Jahr gesucht.AndiEh hat geschrieben: Sa 21. Dez 2024, 09:44Einzig in der Einleitung, welche den Zweck der Verordnung beschreibt, wird meiner Ansicht nach erläutert, dass es sich um "Gewerbetransporte" handelt, also mit Fahrern, die im Auftrag handeln.
Dies wird auch deutlich, wenn man sich die Ausnahmen anschaut.
Wenn ich da richtig gesucht habe, dann hat sich an der Verordnung nur in Bezug auf die Personenbeförderung etwas geändert hat.
Die heißt für mich, dass alles andere gleich geblieben ist. Da fragt man sich, warum gerade jetzt so ein Aufstand gemacht wird. Offenbar sind alle Behörden seit Jahren davon ausgegangen, dass die Verordnung für den gewerblichen Fahrer gelten soll, nicht aber für den privaten.
Also, wie kommen sie da jetzt drauf.
Was habe ich da übersehen?
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Hallo,
das wird mit Gewalt ein Thema hochgekocht, was schon lange geklärt ist.
Da hat der Kollege wohl wirklich lange Weile im Alpha.
LG Horst
das wird mit Gewalt ein Thema hochgekocht, was schon lange geklärt ist.
Da hat der Kollege wohl wirklich lange Weile im Alpha.
LG Horst
Meine Enkel sind goldiger als Deine
Fahrzeug; MLT580 MB419 4X4

Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Wie kommst du drauf, dass dies schon lange geklärt ist? Hast du da bessere Quellen?hwhenke hat geschrieben: Sa 21. Dez 2024, 10:29das wird mit Gewalt ein Thema hochgekocht, was schon lange geklärt ist.
Da hat der Kollege wohl wirklich lange Weile im Alpha.
Und was hat das mit dem Kollegen im Alpha zu tun? Das Thema hat der Youtuber Haco mit seiner Reportage aufgebracht, weil wohl einige angehalten wurden und Bußgeldverfahren eingeleitet wurden.
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Hallo,
nur weil einer in den medien schreibt ,er kennt jemand, der hat gehört.......
Die Texte zum Gesetz sind eindeutig.
? Gibt es hier einen Kollegen der betroffen ist ?
Oder sind es nur Gerüchte?
Ich denke, das Letztere.
LG Horst
nur weil einer in den medien schreibt ,er kennt jemand, der hat gehört.......
Die Texte zum Gesetz sind eindeutig.
? Gibt es hier einen Kollegen der betroffen ist ?
Oder sind es nur Gerüchte?
Ich denke, das Letztere.
LG Horst
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- Sprinterteufel
- Beiträge: 680
- Registriert: Mo 18. Jul 2022, 12:52
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Ich verstehe nur Bahnhof...
Text wurde evtl. bereits verlinkt.
Der ganze Text...
leite ich Ihnen die rechtlichen Erwägungen zu dem geschilderten Problem, wann ein Wohnmobil mit einem Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet werden muss, zu.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden allerdings die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.
Der Begriff der Güterbeförderung ist in der Verordnung selbst nicht definiert. Verstanden wird unter Beförderung das Fortbewegen bzw. Verbringen eines Gutes von einem Ort zum anderen. Zu den Gütern in diesem Sinne zählen alle beweglichen Sachen, unabhängig von deren Wert, wirtschaftlicher Bedeutung oder deren Verwendungszweck. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient. Beförderung im Straßenverkehr wird laut Art. 4 lit. a VO (EG) 561/2006 definiert, als „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“.
Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.
Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar.
Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006.
Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung ist gemäß Art. 4 lit. r VO 561/2006 „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“.
Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Eine solche Ausnahme wird bei Wohnmobilen allerdings kaum eingreifen, da hiervon überwiegend Fahrzeuge in speziellen Einsatzgebieten und in bestimmten Aufgabenbereichen betroffen sind, wie beispielsweise Fahrzeuge der Feuerwehr oder der militärischen Streitkräfte.
Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss.

Der ganze Text...
leite ich Ihnen die rechtlichen Erwägungen zu dem geschilderten Problem, wann ein Wohnmobil mit einem Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet werden muss, zu.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden allerdings die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.
Der Begriff der Güterbeförderung ist in der Verordnung selbst nicht definiert. Verstanden wird unter Beförderung das Fortbewegen bzw. Verbringen eines Gutes von einem Ort zum anderen. Zu den Gütern in diesem Sinne zählen alle beweglichen Sachen, unabhängig von deren Wert, wirtschaftlicher Bedeutung oder deren Verwendungszweck. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient. Beförderung im Straßenverkehr wird laut Art. 4 lit. a VO (EG) 561/2006 definiert, als „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“.
Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.
Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar.
Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006.
Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung ist gemäß Art. 4 lit. r VO 561/2006 „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“.
Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Eine solche Ausnahme wird bei Wohnmobilen allerdings kaum eingreifen, da hiervon überwiegend Fahrzeuge in speziellen Einsatzgebieten und in bestimmten Aufgabenbereichen betroffen sind, wie beispielsweise Fahrzeuge der Feuerwehr oder der militärischen Streitkräfte.
Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss.
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Somit wäre das geklärt. Für Fahrer eines Wohnmobil sind die Sozialvorschriften nicht bindend.Sprinterteufel hat geschrieben: Sa 21. Dez 2024, 13:43"....Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist.
Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar.
Wurde weiter oben ja schon verneint.....Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet,..
....Ok, interessiert uns erst mal nicht, es geht ja um über 7,49t...muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006.
Wo steht das? Entweder es wird davon ausgegangen, dass Fahrer von Wohnmobile sich nicht an die Sozialvorschriften halten müssen, siehe oben, oder nicht. Die 7,5t Regel ist nur für die Fahrer, welche sich an sich an die Sozialvorschriften halten müssten, wenn ihr Fahrzeug nicht unter 7,5t wäre.Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist
Oben wird klipp und klar erklärt, dass für die Entscheidung, was für Fahrzeuge über 7,49t gilt entscheidend ist, ob das Fahrzeug überhaupt zur Güterbeförderung dient. Hier noch mal das Zitat:
...Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt.....
Anmerkung: Ob ein Wohnmobil einen Anhänger hat, dürfte eigentlich auch nicht ausschlaggebend sein, denn entgegen des ersten Absatzes hat (fast) jedes Wohnmobil einen Lagerraum. Oder was ist das, hinter den Klappen unserer Wohnmobile?
Somit hat es offenbar bis jetzt keine Rolle gespielt. Wenn aber der eigentlich vorhandene Lagerraum für die Beurteilung keine Rolle spielt, warum dann auf einmal der Anhänger, er ja nur die Erweiterung des Laderaums des Wohnmobils darstellt.
Fazit: Bis dato, ist man seit Jahren, eigentlich seit 2006, davon ausgegangen, dass Wohnmobile nicht zur Güter und Personenbeförderungen dienen.
Und jetzt ändert die EU mal die Verordnung (übrigens nicht bei den jetzt hochgekochten Regeln) und plötzlich ändern sich die Auslegungen, die seit 18 Jahren gegolten haben?
Gruß
Andi
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Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Zu diesem Thema gibt es im "blauen Forum" einen sehr interessanten Beitrag eines Rechtsanwaltes, der sogar darum bittet,seinen Beitrag möglichst vielen Wohnmobilisten bekannt zu machen.
Gruß Arno
Gruß Arno
Und ist der Berg auch noch so steil,bisserl was geht alleweil.Bekennender SP und Wackenverweigerer
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Danke an die Kollegen vom Linertreff
).
Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde,
von allen möglichen Seiten wird man im Netz, dem unauskömmlichen im wahren Wortsinne, dem WWW, bombardiert mit Meldungen über Wohnmobilisten, die in Hessen auf Autobahnen von Polizeistreifen angehalten und auf das Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Fahrtenschreibers kontrolliert wurden.
Alle seien mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe belegt worden. Man habe sich an alle möglichen Instanzen gewandt aber keine verbindliche Auskunft erlangen können. Auch eine Nachfrage bei Fachverbänden und dem ADAC habe keine Klarheit auf die Schnelle gebracht.
Man hat leider nie einen richtigen Juristen zu Rate gezogen. Der kostet ja richtiges Geld. Aber bei einem erheblichen Bußgeld hätte es sich doch gelohnt.
Und außerdem wäre doch da eine Rechtsschutzversicherung eingetreten.
An der Stelle wäre jeder ruhig und besonnen denkende Mensch gestolpert. Noch einmal: hätte man stolpern müssen, wenn man gehört hätte, man sei an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen worden. Da hätte der besonnene Betrachter doch gleich die Frage gestellt:
„Was will das BMAS - früher Sozialministerium - von mir als Mensch in der Freizeit? Das passt doch überhaupt nicht ins System!
Ich hätte gesagt: „Ich lasse mir doch von Herrn Heil nicht in meine Freizeit gucken.
Jetzt mal ernsthaft - auch wenn das gerade Gedachte schon ernst ist.
Die Verordnung EG Nr. 561/2006, auf der das Tätigwerden der hessischen Polizei angeblich fußt ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die man sich einfach mal näher anschauen muss. Und da fällt dem kundigen Leser zunächst einmal auf, daß diese Verordnung recht alt ist: 561/2006 heißt, daß die Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt. Man darf daraus schließen, daß diese Verordnung, wenn sie denn unmittelbar in allen EG Mitgliedsländern anzuwenden wäre, sämtlichen Ordnungshütern in allen EG Mitgliedsländern schon seit 2006 bekannt sein müßte. Seltsam, daß da noch kein Polizeibeamter bisher seit 18 Jahren, auf die Idee gekommen ist, Kontrollen durchzuführen.
Jetzt sehen wir uns die Verordnung ihrem Wortlaut nach einmal näher an. Da fällt auf, daß es in der Einleitung heißt:
„Verordnung (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ….
„ An dieser Stelle frage ich für den internen Gebrauch : Was hat Hubertus Heil in meinem Wohnmobil zu suchen!
Dann weiter zum Text:
Artikel 1
„ Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüterund Personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. ……“
Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfaßt und gemeint.
Um es ganz deutlich und unmißverständlich zu sagen:
Diese EG Verordnung gilt für Wohnmobil - Fahrer nicht.
In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind. :
Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier - auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht läßt - kein Anhaltspunkt, daß ein zum Zwecke der Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte.
Die weiteren Artikel der EG Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht.
Rüdiger Zipper
Rechtsanwalt
(Ehrenpräsident des EMHC)
Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.
RZ
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen….
Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde,
von allen möglichen Seiten wird man im Netz, dem unauskömmlichen im wahren Wortsinne, dem WWW, bombardiert mit Meldungen über Wohnmobilisten, die in Hessen auf Autobahnen von Polizeistreifen angehalten und auf das Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Fahrtenschreibers kontrolliert wurden.
Alle seien mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe belegt worden. Man habe sich an alle möglichen Instanzen gewandt aber keine verbindliche Auskunft erlangen können. Auch eine Nachfrage bei Fachverbänden und dem ADAC habe keine Klarheit auf die Schnelle gebracht.
Man hat leider nie einen richtigen Juristen zu Rate gezogen. Der kostet ja richtiges Geld. Aber bei einem erheblichen Bußgeld hätte es sich doch gelohnt.
Und außerdem wäre doch da eine Rechtsschutzversicherung eingetreten.
An der Stelle wäre jeder ruhig und besonnen denkende Mensch gestolpert. Noch einmal: hätte man stolpern müssen, wenn man gehört hätte, man sei an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen worden. Da hätte der besonnene Betrachter doch gleich die Frage gestellt:
„Was will das BMAS - früher Sozialministerium - von mir als Mensch in der Freizeit? Das passt doch überhaupt nicht ins System!
Ich hätte gesagt: „Ich lasse mir doch von Herrn Heil nicht in meine Freizeit gucken.
Jetzt mal ernsthaft - auch wenn das gerade Gedachte schon ernst ist.
Die Verordnung EG Nr. 561/2006, auf der das Tätigwerden der hessischen Polizei angeblich fußt ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die man sich einfach mal näher anschauen muss. Und da fällt dem kundigen Leser zunächst einmal auf, daß diese Verordnung recht alt ist: 561/2006 heißt, daß die Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt. Man darf daraus schließen, daß diese Verordnung, wenn sie denn unmittelbar in allen EG Mitgliedsländern anzuwenden wäre, sämtlichen Ordnungshütern in allen EG Mitgliedsländern schon seit 2006 bekannt sein müßte. Seltsam, daß da noch kein Polizeibeamter bisher seit 18 Jahren, auf die Idee gekommen ist, Kontrollen durchzuführen.
Jetzt sehen wir uns die Verordnung ihrem Wortlaut nach einmal näher an. Da fällt auf, daß es in der Einleitung heißt:
„Verordnung (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ….
„ An dieser Stelle frage ich für den internen Gebrauch : Was hat Hubertus Heil in meinem Wohnmobil zu suchen!
Dann weiter zum Text:
Artikel 1
„ Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüterund Personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. ……“
Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfaßt und gemeint.
Um es ganz deutlich und unmißverständlich zu sagen:
Diese EG Verordnung gilt für Wohnmobil - Fahrer nicht.
In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind. :
Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier - auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht läßt - kein Anhaltspunkt, daß ein zum Zwecke der Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte.
Die weiteren Artikel der EG Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht.
Rüdiger Zipper
Rechtsanwalt
(Ehrenpräsident des EMHC)
Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.
RZ
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen….
Viele Grüsse
Chief_U / Uwe
PhoeniX RSL 7100 auf Mercedes Sprinter
Chief_U / Uwe
PhoeniX RSL 7100 auf Mercedes Sprinter
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Hi,
die halbe Womofront hat derzeit nur das eine Thema.
Um die Frage von hier aus dem Forum zu beantworten - Wieso das jetzt so hochkocht, ist klar.
Die europäischen Staaten brauchen dringlich Geld und zwar je mehr, um so besser.
Da ist jemand mal wieder auf eine Idee gekomme, die Geld in die klammen Kassen spült.
Dafür gibt es in den letzten Jahren zig Beispiele, ich kann da aus dem Autogasbereich etliche benennen, wo Deutschland so mal richtig hingelangt hat, nur mal so angemerkt.
( nur ein Beispiel: Einführung der ECE 115 und somit defacto Ablösung der ECE 110 in einer Nacht - und Nebelaktion zum 30.09.2017, mit Wirkung zum 01.10.2017 in Deutschland. Dabei hat das KBA etliche Fahrzeuge bei der Durchführungsbestimmung vergessen.
Für die gab es nun urplötzlich kein legales Abgasgutachten mehr!
Ergebnis dieses Handlung. Viele der Fahrzeuge hätten technisch gesehen, weiterhin problemlos auf Gas umgebaut werden können, papiertechnisch aber nicht mehr legal auf die Strasse gelangen - siehe
§ 21 STvZO Betriebserlaubnis Erlangung ).
Die Einführung der ECE 115 war eine europäische Vorgabe, die es schon seit 2012 gab.
Von 26 Ländern in der EU haben diese Vorgabe genau 2 Länder umgesetzt (Deutschland und Spanien).
In allen anderen EU Ländern gelten bis heute die alte ECE 110. Top!
Um beim Thema Fahrtenschreiber Ja ./. Nein zu bleiben.....
Ich denke, wer lesen kann, ist klar im Vorteil und ausserdem kann ja jeder der betroffen ist, den
Rechtsweg einschlagen und dagegen klagen.
Gut, das es die meisten hier nicht betrifft, allerdings würde ich an der Stelle von jemanden, den es betrifft, mit Phönix, Concorde, Morelo und Co. als Hersteller, mal ein ernstes Wörtchen reden.
Wenn den in diesen Fahrzeugen von Amtswegen ein Fahrtenschreiber rein muss, warum ist er dann nicht ab Werk drin?
die halbe Womofront hat derzeit nur das eine Thema.
Um die Frage von hier aus dem Forum zu beantworten - Wieso das jetzt so hochkocht, ist klar.
Die europäischen Staaten brauchen dringlich Geld und zwar je mehr, um so besser.
Da ist jemand mal wieder auf eine Idee gekomme, die Geld in die klammen Kassen spült.
Dafür gibt es in den letzten Jahren zig Beispiele, ich kann da aus dem Autogasbereich etliche benennen, wo Deutschland so mal richtig hingelangt hat, nur mal so angemerkt.
( nur ein Beispiel: Einführung der ECE 115 und somit defacto Ablösung der ECE 110 in einer Nacht - und Nebelaktion zum 30.09.2017, mit Wirkung zum 01.10.2017 in Deutschland. Dabei hat das KBA etliche Fahrzeuge bei der Durchführungsbestimmung vergessen.
Für die gab es nun urplötzlich kein legales Abgasgutachten mehr!
Ergebnis dieses Handlung. Viele der Fahrzeuge hätten technisch gesehen, weiterhin problemlos auf Gas umgebaut werden können, papiertechnisch aber nicht mehr legal auf die Strasse gelangen - siehe
§ 21 STvZO Betriebserlaubnis Erlangung ).
Die Einführung der ECE 115 war eine europäische Vorgabe, die es schon seit 2012 gab.
Von 26 Ländern in der EU haben diese Vorgabe genau 2 Länder umgesetzt (Deutschland und Spanien).
In allen anderen EU Ländern gelten bis heute die alte ECE 110. Top!
Um beim Thema Fahrtenschreiber Ja ./. Nein zu bleiben.....
Ich denke, wer lesen kann, ist klar im Vorteil und ausserdem kann ja jeder der betroffen ist, den
Rechtsweg einschlagen und dagegen klagen.
Gut, das es die meisten hier nicht betrifft, allerdings würde ich an der Stelle von jemanden, den es betrifft, mit Phönix, Concorde, Morelo und Co. als Hersteller, mal ein ernstes Wörtchen reden.
Wenn den in diesen Fahrzeugen von Amtswegen ein Fahrtenschreiber rein muss, warum ist er dann nicht ab Werk drin?
Mit herzlichen Grüßen, Frank Schröder
Bei Fragen zu Wohnmobilen, Autos, Oldtimern etc. einfach durchbimmeln
0173 911 88 12
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0173 911 88 12
Re: Fahrtenschreiber Wohnmobil
Genau das habe ich auch geschrieben. Nett das ein Rechtsanwalt meiner laienhaften Auffassung folgtChief_U hat geschrieben: Mi 25. Dez 2024, 19:17
......Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.
RZ
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen….
Gruß
Andi
Unterwegs mit einem Knaus Sun Ti 700 MEG 2019 4t Jetzt reisen.....nicht später
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