Hm …. Ist das so schon irgendwo bestätigt ?
LKW ist klar, wobei mir in diesem Fall nicht klar ist, ob dieser LKW überhaupt jemals ohne Ladung (ohne Kabine) eingesetzt wird. Sollte das der Fall sein und das Fahrzeug bei diesen Einsätzen nicht unter die Ausnahmen fallen, also Güterkraftverkehr anzunehmen ist und man dann auch mal davon ausgeht, dass bei diesen Fahrten eine wie auch immer geartete Registrierung zur Mautabrechnung erfolgt, würde es mit dem Versuch „es einfach mal darauf ankommen zu lassen“ wohl nichts werden.
Mir geht es aber um den Begriff Güterkraftverkehr.
§1 Satz 2 BFStrMG
„ Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden […]“
Die vorgenannte Rechtsvorschrift hat m.E. keine eigene Definition des Begriffes Güterkraftverkehr. Es gibt aber eine im Güterkraftverkehrsgesetz.
§1 GüKG
„ Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen […]“
Das kann bei der Nutzung als Wohnmobil ausgeschlossen werden, aber es geht dem BFStrMG ja nicht um die Nutzung, sondern um die Zweckbestimmung (des Basisfahrzeuges). Das dürfte in diesem Fall wohl die Beförderung von Gütern sein, mit der Geschäftsmäßigkeit hätte ich jetzt noch das Problem. Ja, das Fahrzeug wäre (auch) dafür geeignet, aber kann sich die Bestimmung ausschließlich an der Bauart aufhängen lassen ?
Von C.H.Beck gibts einen Kommentar zum FStrG und BFStrMG, hat jemand den im Regal stehen ?
Gruß
K.R.